§ 8 BEinstG, § 30 VwGG - Wird der Beschwerde eines begünstigten Behinderten an den VwGH gegen die bescheidmäßige Zustimmung zur Kündigung aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat dies selbst dann keine Auswirkung auf die vom Arbeitgeber bereits ausgesprochene Kündigung, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgte.