§ 2 Abs 1 BEinstG - Auch wenn der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung schwer Geschädigter vom 7. 5. 1963, BGBl 1964/218, ua eine Verpflichtung der inländischen Behörden zur Anerkennung deutscher Bescheide über das Ausmaß der Behinderung einer Person vorsieht, ergibt sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen statischen Auslegung des Vertrages, dass ein deutscher Staatsbürger nur dann Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen kann, wenn er zu einer der Personengruppen gehört, die im Jahre 1964 vom deutschen Schwerbeschädigtengesetz erfasst waren. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer aus dem Abkommen keinen vom Grad der Behinderung unabhängigen Anspruch aufgrund eines deutschen Bescheides ableiten, sondern fällt nur dann unter die Bestimmungen des BEinstG, wenn er einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % nachweisen kann.