§ 4 KBGG-Härtefälle-Verordnung - Die Anordnung in der KBGG-Härtefälle-Verordnung, dass der angehobene Prozentsatz für die zulässige Überschreitung der Zuverdienstgrenze - 15 % statt zuvor 10 % - nur für Geburten nach dem 31. 12. 2001 gilt, ist gesetzwidrig, weil für eine solche Differenzierung angesichts der ansonsten intendierten und verwirklichten Gleichstellung von Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 1. 7. 2000 kein sachlicher Grund zu sehen ist. Die Wortfolge „und gilt für Geburten nach dem 31. Dezember 2001“ in § 4 KBGG-Härtefälle-Verordnung war daher aufzuheben und ist nicht mehr anzuwenden.