UFS Wien 21. 3. 2011, RV/4048-W/08
§ 4 EStG - Zahlungen für Lebensversicherungsprämien eines ausgeschiedenen Dienstnehmers sind keine Betriebsausgaben. Einer Anerkennung als freiwilliger Sozialaufwand steht entgegen, dass die private Veranlassung eindeutig erwiesen ist, weil der Versicherte im Streitzeitraum nicht Dienstnehmer der Berufungswerberin war. (Bescheid abgeändert)