§ 4 Abs 4, § 22 Z 1 lit b EStG - Einem angestellten Abteilungsvorstand eines Sanatoriums können im Zusammenhang mit dem Aufsuchen des Sanatoriums zur Behandlung von Sonderklassepatienten lediglich dann Betriebsausgaben erwachsen, wenn diese „zusätzlichen“ Fahrtkosten außerhalb seiner Dienstbereitschaft - etwa über Anforderung einzelner Patienten - anfallen, dh er insbesondere auch an Tagen in die Klinik gerufen wird, an denen ein anderer Arzt Rufbereitschaft hat.