OGH 28. 2. 2011, 9 ObA 21/11w
→ in Bestätigung von ASG Wien 7. 8. 2009, 20 Cga 85/09d, ARD 6018/6/2010
§ 35 AK-WO, § 354, § 523 ABGB - Gemäß § 35 Arbeiterkammer-Wahlordnung ist im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 m (Verbotszone) an den Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten. Im vorliegenden Fall begehrt die Betreiberin eines Konferenzzentrums vom Beklagten als ihrem Arbeitnehmer, stellvertretenden BR-Vorsitzenden und Aufsichtsratsmitglied die Unterlassung, in den von ihr für die AK-Wahlen als Wahllokal zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten Wahlwerbung zu betreiben. Darin liege ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen § 35 AK-WO und eine Gefährdung der Gültigkeit der Wahl, was für sie das Risiko einer Wahlwiederholung - auch in ihrem Betrieb - mit sich bringe.