§ 15 BRWO, § 59 ArbVG - Einwendungen gegen die Nichtaufnahme von vermeintlich wahlberechtigten Arbeitnehmern in die Wählerliste zur Betriebsratswahl, die erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist von einer Woche ab Anschlag der Wahlkundmachung eingebracht werden, sind nicht mehr zu berücksichtigen. Hat der Wahlvorstand dennoch diese Personen zur BR-Wahl zugelassen, stellt dies einen erheblichen Verstoß gegen die BRWO dar, der zur Ungültigkeit der BR-Wahl führt, sofern es bei gesetzeskonformer Durchführung der BR-Wahl zu einer Mandatsverschiebung hätte kommen können.