§ 113 ASVG - Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG ist - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die Meldepflichtverletzung maßgeblich. Der Umstand, dass die vom Dienstgeber per Fax durchgeführte Mindestangaben-Meldung aus technischen Gründen nicht erfolgreich war (was vom Dienstgeber jedoch erst nach einigen Tagen bemerkt wurde), steht somit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht entgegen.