§ 113 Abs 1 Z 1 und Z 2 ASVG - Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG durch die Gebietskrankenkasse wegen der nicht oder verspätet erfolgten vollständigen Anmeldung eines Dienstnehmers zur Pflichtversicherung steht der Vorschreibung auch eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG wegen der unterlassenen Anmeldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt nicht entgegen.