§ 105 Abs 5 ArbVG - Beruft sich ein gekündigter Arbeitnehmer in seiner Anfechtungsklage darauf, dass die Kündigung aus einem von der Rechtsordnung missbilligten Motiv erfolgt sei, kann der Arbeitgeber versuchen, das Gericht davon zu überzeugen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber geltend gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Dabei genügt grundsätzlich auf beiden Seiten die Glaubhaftmachung eines bestimmten Motivs, ein strenger Nachweis der Rechtsverletzung ist nicht gefordert.