§ 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG - Eine „Mehrverkaufsprämie“, die einmal jährlich abgerechnet wird und vom Jahresverkaufsergebnis des Arbeitnehmers abhängig ist (hier: Erhöhung des Provisionssatzes nach Maßgabe der Stückzahl der verkauften Fertigteilhäuser), gilt als nicht nach Zeiträumen bemessener Entgeltanspruch, der nach dem IESG gesichert ist, aber einer Begrenzung mit dem Jahresgrenzbetrag unterliegt.
OGH 23. 11. 2010, 8 ObS 5/10h