§ 3a Abs 1 IESG, § 6 APSG - Die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf laufendes Entgelt sind ua dann nicht nur für die letzten 6 Monate vor der Insolvenzeröffnung nach dem IESG gesichert, wenn der Arbeitnehmer seine Entgeltansprüche binnen 6 Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich geltend gemacht hat (§ 3a Abs 1 Satz 2 IESG). Der Lauf dieser gesetzlichen Frist zur Geltendmachung wird durch die Leistung des Präsenzdienstes (Ausbildungs- oder Zivildienstes) gehemmt. Der Zeitraum des Präsenzdienstes ist somit bei der Berechnung der 6-Monats-Frist außer Acht zu lassen.