§ 5 PSG - Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, ARD 6106/6/2011, wurde im Privatstiftungsgesetz eine Offenlegungspflicht der Stiftungsbegünstigten auch für den Fall statuiert, dass sie nicht in der Stiftungsurkunde bzw Stiftungszusatzurkunde bezeichnet sind, sondern iSd § 5 PSG von der vom Stifter dazu berufenen Stelle bzw vom Stiftungsvorstand als solche festgestellt werden. Im Folgenden werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser neu eingeführten Meldepflicht erörtert.