§ 196 ASVG - Das österreichische Krankenversicherungsrecht ist zwar vom Grundsatz der freien Arztwahl geprägt, nicht aber von einem Grundsatz der Übernahme aller Kosten durch die gesetzliche Sozialversicherung. Wenn die krankenversicherungsrechtlichen Normen keine vollständige Kostenerstattung vorsehen, kann eine solche nicht generell über den Weg der „besonderen Unterstützung“ durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gemäß § 196 ASVG erreicht werden.