§ 4a Abs 3 BPGG - Liegt bei einem querschnittsgelähmten Pflegebedürftigen zusätzlich ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, wodurch ihm ein selbstständiger Transfer in oder aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist, ist gemäß § 4a Abs 3 BPGG mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.