§ 4 Abs 2 BPGG, § 4 EinstV - Benötigt ein Pflegebedürftiger für die Verrichtung der Notdurft eine diesbezügliche Anleitung und Beaufsichtigung während des gesamten dafür erforderlichen Zeitraums, kommt eine Unterschreitung des in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen Mindestwerts für die Betreuung bei der Verrichtung der Notdurft von 30 Stunden monatlich nicht in Betracht. Ist jedoch bloß eine Erinnerung oder ein Anstoß zu dieser Verrichtung erforderlich, worauf sie der Betroffene selbstständig ohne Anwesenheit einer Betreuungsperson durchführen kann, ist der für die genannte Verrichtung insgesamt erforderliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und zu berücksichtigen.