§ 122 Abs 3 Satz 2 ASVG - Nimmt eine Arbeitnehmerin Karenz nach MSchG für die im Gesetz vorgesehene Dauer in Anspruch (maximal bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes), endet der Kinderbetreuungsgeldbezug aber bereits früher (hier: mit dem Ablauf des 15. Lebensmonats des Kindes) und beginnt aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft das absolute Beschäftigungsverbot nach Ende des KBG-Bezugs, aber noch während der gesetzlichen Karenz, so hat die Arbeitnehmerin erneut Anspruch auf Wochengeld.