§ 26 Z 1, § 23 Abs 7 AngG - Ein negatives Arbeitsklima kann einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers rechtfertigen, wenn die psychische Belastungssituation Krankheitswert erreicht und zu einer relevanten Gesundheitsgefährdung führt, die dem Arbeitnehmer die Fortsetzung der Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber unzumutbar macht. Hat der Arbeitnehmer in der Folge sein Dienstverhältnis unter Hinweis auf die gesundheitlichen Gründe gekündigt, steht seinem Begehren auf Abfertigung Alt nicht entgegen, dass er nicht formell seinen Austritt erklärt, sondern gekündigt hat.