§ 82a lit a GewO 1859 - Führt eine länger dauernde Konfliktsituation eines Arbeitnehmers mit einem seiner Mitarbeiter zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers mit Krankheitswert (hier: Depressionen) und ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, das Konfliktpotenzial zu beseitigen (zB durch eine vollkommene Trennung der arbeitsbezogenen Bereiche des Arbeitnehmers und seines Kontrahenten), ist der Arbeitnehmer berechtigt, seinen (abfertigungswahrenden) Austritt aus dem Dienstverhältnis wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung zu erklären. Da weitere Drohungen und Beleidigungen bei einem nicht zu vermeidenden Zusammentreffen am Betriebsgelände nicht ausgeschlossen sind, ist dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar.