§ 1, § 23 AngG, Art 21 B-VG - Das AngG ist nach heutigem Verständnis insgesamt zum „allgemeinen“ Arbeitsvertragsrecht zu zählen und hat daher auch nach dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1999 für jene Landes- und Gemeindebediensteten Geltung, deren Arbeitsverhältnisse noch nicht durch eine landesgesetzliche Regelung erfasst sind (hier: betreffend Vertragsangestellte einer Statutarstadt).
OGH 22. 12. 2010, 9 ObA 6/10p