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Anwendbarkeit des AngG auf Landesbedienstete

ArbeitsrechtARD 6139/5/2011 Heft 6139 v. 6.5.2011

§ 1, § 23 AngG, Art 21 B-VG - Das AngG ist nach heutigem Verständnis insgesamt zum „allgemeinen“ Arbeitsvertragsrecht zu zählen und hat daher auch nach dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1999 für jene Landes- und Gemeindebediensteten Geltung, deren Arbeitsverhältnisse noch nicht durch eine landesgesetzliche Regelung erfasst sind (hier: betreffend Vertragsangestellte einer Statutarstadt).

OGH 22. 12. 2010, 9 ObA 6/10p

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