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Keine Anwendung des Journalistengesetzes auf Layouter einer Gratiszeitung

ArbeitsrechtARD 6139/4/2011 Heft 6139 v. 6.5.2011

§ 1 Abs 1, § 10 JournG - Um in den Anwendungsbereich des Journalistengesetzes zu fallen, muss ein Journalist mit der Gestaltung von Texten oder der Herstellung von Bildern über das aktuelle Geschehen befasst sein. Die teilweise Erstellung von fehlenden Texten zu Werbeinseraten und von redaktionellen Artikeln nach den Textvorschlägen bzw Vorgaben der Kunden für eine Gratiszeitung steht weder mit einem Informationsgehalt für die Öffentlichkeit noch mit dem aktuellen Geschehen in Beziehung; der besondere Gesinnungsschutz nach dem Journalistengesetz ist dafür nicht erforderlich. Auch die Bearbeitung vorhandener Bilder durch Vergrößerungen oder Verkleinerungen oder durch (gelegentliche) Veränderungen des Bildausschnitts sowie die Erstellung von Fotomontagen nach konkreten Vorgaben stellen keine journalistische Tätigkeit dar.

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