§ 255 Abs 1 ASVG - Ein gelernter Maurer, der aufgrund körperlicher Einschränkungen seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, kann auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baufachmarkt verwiesen werden, weil die dort zu verrichtenden Tätigkeiten als qualifizierte Teiltätigkeiten des erlernten Berufs als Maurer angesehen werden können. Die Tätigkeit eines Baustofffachmarktberaters weist die erforderliche Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf des Maurers auf.