§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG - Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte (Zuverdienstgrenze) der Kinderbetreuungsgeldbezieher mit Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sind dem steuerlichen Einkommen nicht die auf die Einkünfte entfallenden SV-Beiträge hinzuzurechnen, die erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt - für welche Jahre auch immer - vorgeschriebenen SV-Beiträge. Dies ergibt sich durch authentische Interpretation des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG durch den Gesetzgeber im Zuge der Novelle BGBl I 2009/116 und gilt daher auch für die Rechtslage vor dieser Novelle.