VfGH 2. 3. 2011, G 150/10
→ zum Prüfungsbeschluss VfGH 28. 9. 2010, B 1473/09, vgl ARD 6115/8/2011
§ 1 Abs 5 letzter Satz Stiftungseingangssteuergesetz idF BGBl I 2008/85 - Die Stiftungseingangssteuer für Grundstücke wird als verfassungswidrig aufgehoben. Je nachdem, welches Vermögen einer Stiftung zugeführt wird, wird die Stiftungseingangssteuer derzeit nämlich nach dem tatsächlichen Wert (etwa bei Bargeld, Unternehmensanteilen oder Wertpapieren) oder nach dem Einheitswert (bei Grundbesitz) ermittelt. Aufgrund der völlig veralteten Einheitswerte führt dies zu unsachlichen und damit verfassungswidrigen Ergebnissen bei der Steuerermittlung. Für eine Differenzierung bei der Bemessung der Stiftungseingangssteuer je nach Art des Vermögens gibt es keinen vernünftigen Grund.