§ 26 AlVG, § 11 AVRAG - Zwar sind freie Dienstnehmer vom Anwendungsbereich des AVRAG nicht erfasst, haben sie aber mit ihrem Arbeitgeber eine - der Bestimmung des § 11 AVRAG entsprechende - Bildungskarenz vereinbart, haben auch freie Dienstnehmer bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs 1 AlVG Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Der in § 26 AlVG enthaltene Hinweis auf Bildungskarenzen iSd § 11 AVRAG muss in verfassungskonformer Auslegung als „Umschreibung jenes Typus von Vereinbarungen gelesen werden, den § 26 Abs 1 AlVG (bei Erfüllung der weiteren dort bestimmten Voraussetzungen) als Bildungskarenz vor Augen hat“.