Art 22 DBA-Ungarn - Auch wenn eine in Österreich ansässige GmbH aus Ungarn neben in Österreich steuerbefreiten Schachteldividendeneinkünften zusätzlich in Österreich zu versteuernde Zinseinkünfte bezieht, ist die für die Dividenden entrichtete ungarische Quellensteuer auf die in Österreich für die Zinseinkünfte zu entrichtende Steuer nicht anrechenbar. Einkünfte, die dem DBA zufolge nicht im Quellenstaat besteuert werden dürfen (hier: die Zinseinkünfte gem Art 11 Abs 1 DBA-Ungarn), fließen nämlich nicht in die Höchstbetragsberechnung ein.