§ 300, § 301 ASVG - Für die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über einen - jedenfalls unabhängig von einem Pensionsantrag gestellten - Antrag auf Gewährung von Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung (hier: Kuraufenthalt) besteht keine Bescheidpflicht. Mangels eines klagbaren Bescheids hat daher der Leistungswerber keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen. Ist der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids nicht verpflichtet, steht dem Versicherten auch die Möglichkeit einer Säumnisklage nicht offen.