§ 23 AngG, § 863, § 914 ABGB - Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers im Winter regelmäßig einvernehmlich aufgelöst, um dem Arbeitnehmer den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, ist im Zusammenhang mit der jeweils erfolgten Abrechnung der offenen Ansprüche und der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse von einer Unterbrechung und nicht einer bloßen Karenzierung des Arbeitsverhältnisses auszugehen, sodass auch nach mehreren saisonalen Dienstverhältnissen kein Anspruch auf Abfertigung besteht.