§ 22 Z 2 EStG - Auch die Bezüge eines Obmanns einer Genossenschaft, dessen Tätigkeit für die Genossenschaft mit den Agenden eines Geschäftsführers oder eines Vereinsobmanns durchaus vergleichbar ist, sind als Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit und somit als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit anzusehen.
VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0217