§ 24 EStG - Veräußert ein ehemaliger Arzt eine Liegenschaft samt den darauf errichteten baulichen Anlagen (Privathaus und Ordinationsgebäude), ist für das Ordinationsgebäude - unabhängig von seiner relativen Größe - jedenfalls ein Veräußerungsgewinn anzusetzen, wenn es als eigenständiges Gebäude anzusehen ist. Maßgeblich dafür sind va eine unterschiedliche bautechnische Gestaltung und ein unterschiedlicher Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude (hier: Privathaus mit Keller und Obergeschoß; Errichtung des Ordinationsgebäudes mehr als 2 Jahrzehnte später als Bungalow mit einem eigenen Eingang; Verbindung der Gebäude nur durch einen Durchgang; unterschiedliche Ausführung von Fassade und Dach).