§ 18 Abs 6, § 28 EStG - Als Folge der Aufgabe der sog „Opfertheorie“ in der neuen VwGH-Rsp werden außerordentliche Wertverluste oder ungewöhnliche Kosten iZm Mietobjekten außerhalb des Investitionsbereichs im EStG nicht mehr hinreichend berücksichtigt. Daher wird die Beschränkung des Verlustabzugs auf betriebliche Einkunftsarten in § 18 Abs 6 EStG (dh die Wortfolge „- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und“ sowie der letzte Satz dieser Bestimmung) als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings erst mit Ablauf des 31. 12. 2011, um dem Gesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Neuregelung zu ermöglichen.