§ 255 Abs 4 ASVG - Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invaliditätspension können für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG grundsätzlich mehrere parallel ausgeübte, unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den „Kernbereich“) sehr ähnliche Tätigkeiten zu „einer Tätigkeit“ zusammengefasst werden. War ein Versicherter neben seiner Haupttätigkeit als Maler und Anstreicher sowie später als Elektrohelfer gleichzeitig auch immer nebenberuflich in einem geringen Ausmaß als Hausbesorger tätig, kann aber aus der umfänglich nur zu einem kleinen Teil gleichen Tätigkeit (nämlich als Hausbesorger) nicht abgeleitet werden, dass nun die Tätigkeit als Elektrohelfer (und Hausbesorger) zusammen mit der Tätigkeit als Maler (und Hausbesorger) als „eine Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG angesehen werden könnte.