Verordnung des BMWFJ über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
BGBl II 2010/356, ausgegeben am 22. 11. 2010
Mit BGBl I 2010/40, ARD 6057/1/2010, wurde in § 30c BAG die gesetzliche Grundlage für eine neue Interessenvertretung der Jugendlichen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen geschaffen, vergleichbar dem Jugendvertrauensrat in Betrieben. Die vorliegende Verordnung des BMWFJ regelt nunmehr - ergänzend zu den Bestimmungen des § 30c BAG - die Rechte und Pflichten sowie die Modalitäten der Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in Ausbildungseinrichtungen.