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Neue Jugendvertretung in Ausbildungseinrichtungen

Neue VorschriftenARD 6098/1/2010 Heft 6098 v. 26.11.2010

Verordnung des BMWFJ über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

BGBl II 2010/356, ausgegeben am 22. 11. 2010

Mit BGBl I 2010/40, ARD 6057/1/2010, wurde in § 30c BAG die gesetzliche Grundlage für eine neue Interessenvertretung der Jugendlichen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen geschaffen, vergleichbar dem Jugendvertrauensrat in Betrieben. Die vorliegende Verordnung des BMWFJ regelt nunmehr - ergänzend zu den Bestimmungen des § 30c BAG - die Rechte und Pflichten sowie die Modalitäten der Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in Ausbildungseinrichtungen.

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