§ 253b Abs 1 Z 4, § 607 Abs 10 ASVG - Der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer setzt ua voraus, dass der Versicherte am Stichtag kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht; bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dabei auch ein auf seinen Gesellschaftsanteil entfallender, nicht ausgeschütteter Gewinn als Erwerbseinkommen entsprechend zu berücksichtigen. Hat aber die Bildung von Rückstellungen für Steuerberatungs- und Jahresabschlusskosten, die erst im nächsten Geschäftsjahr in der Höhe der gebildeten Rückstellungen in Rechnung gestellt werden, zu einem Verlust der Gesellschaft in dem betreffenden Geschäftsjahr geführt, kann dem Einkommen des Geschäftsführers für dieses Jahr kein Gewinnanteil zugerechnet werden.