§ 1151 ABGB, § 24 HVertrG - War ein Vermögensberater, der gegen die Bezahlung von Provisionen für eine Gesellschaft Kunden akquiriert, in seiner Zeiteinteilung völlig frei, war er nicht an allfällige Weisungen gebunden, benötigte er für seine Tätigkeit einen Gewerbeschein und trug sämtliche Kosten selbst, ist das Rechtsverhältnis als selbstständiges Handelsvertreterverhältnis anzusehen.
OLG Wien 11. 2. 2010, 10 Ra 128/09f