§ 33 TP 8 Abs 2 Z 1 GebG - Nach § 33 TP 8 Abs 2 Z 1 GebG sind Lombarddarlehen von der Gebühr befreit, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind. Eine kürzlich erfolgte ABGB-Änderung hat das BMF veranlasst, von seiner in Rz 821 GebR getroffenen Aussage abzugehen und die Gebührenbefreiung nun auch für Einmalkreditverträge gegen Verpfändung von Waren und Wertpapieren anzuerkennen.
BMF 28. 9. 2010, BMF-010206/0213-VI/5/2010