§ 3 KautSchG - Haben die Mitarbeiter einer GmbH einem ihrer Kollegen über Initiative des Betriebsrates und ohne Kenntnis der Geschäftsleitung freiwillig je € 1.000,- gespendet, damit sich dieser als neuer Geschäftsführer finanziell an der Gesellschaft beteiligen kann, was wiederum eine Voraussetzung eines neuen Investors für die Übernahme der knapp vor dem Konkurs stehenden Gesellschaft war, sind die Zahlungen nicht vom Schutzbereich des § 3 KautSchG umfasst, weil vom Arbeitgeber kein von der Rechtsordnung verpönter Druck ausgeübt wurde. Die Arbeitnehmer können folglich ihre Zahlungen nicht unter Berufung auf das KautSchG zurückfordern.