§ 1154 ABGB, § 10 AZG - Musste der für die Dienstplanerstellung einer Rettungsstelle verantwortliche Arbeitnehmer bei Ausfall von freiwilligen Mitarbeitern die Dienste selbst leisten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Leistungen auch dann erbracht hätte, wenn er nicht hauptamtlich beim Rettungsdienst beschäftigt gewesen wäre. Die Mehrstunden sind somit bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung entsprechend den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen und nicht nach dem für freiwillige Mitarbeiter der Rettungsstelle vorgesehenen Stundensatz von € 1,- zu vergüten.