§ 1154 ABGB - Selbst bei einem ausdrücklichen Verbot ist die Benutzung des Firmenhandys oder des Dienstwagens zu privaten Zwecken in ganz beschränktem Umfang zulässig, wenn das Interesse des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen überwiegt. Noch viel mehr hat der Arbeitgeber die Privatnutzung von Arbeitsmitteln bei Vorliegen dieser Voraussetzung zu tolerieren, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt.
OLG Innsbruck 17. 3. 2010, 13 Ra 8/10i