Erlass des BMF vom 11. 10. 2010, BMF-010222/0161-VI/7/2010 (LSt-Protokoll 2010)
Das Dienstverhältnis mit einer Fensterfirma wurde vom Arbeitnehmer durch Selbstkündigung aufgelöst. Der damalige Dienstvertrag beinhaltete eine Konkurrenzklausel, die es dem Arbeitnehmer untersagte, innerhalb eines Jahres nach Selbstkündigung wieder in der Fensterbranche tätig zu werden. Bei Verstoß ist eine Konventionalstrafe iHv € 27.555,66 zu bezahlen.