Erlass des BMF vom 11. 10. 2010, BMF-010222/0161-VI/7/2010 (LSt-Protokoll 2010)
In Klagenfurt ist grundsätzlich von einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung auszugehen (Rz 199 und Rz 200 LStR 2002).
1) Die Abstellplätze einiger größerer Arbeitgeber liegen am Rand der gebührenpflichtigen Parkzone, und zwar so, dass das Abstellgelände zumindest auf einer Seite von einem Straßenzug begrenzt wird, die nicht mehr zur gebührenpflichtigen Parkzone gehört.