§ 131b ASVG, § 59, § 60a BSVG - Begehrt ein B-KUVG-Versicherter Kostenerstattung für eine in Deutschland durchgeführte Krebsbehandlung, die in Österreich nicht angeboten wird, hat er in analoger Anwendung des § 60a B-KUVG nur Anspruch auf die in der Satzung des Krankenversicherungsträgers vorgesehenen Kostenzuschüsse. § 59 Abs 1 B-KUVG scheidet als Anspruchsgrundlage aus.
OGH 27. 7. 2010, 10 ObS 85/10p