§ 4 Abs 4 Z 4a EStG - Eine Diensterfindungsvergütung kann nicht in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs 4 Z 4a EStG einbezogen werden, wenn sie nach bereits erfolgter Patentierung und für die Überlassung der Erfindung ausbezahlt wird. Durch den Forschungsfreibetrag sollen nämlich nur Aufwendungen für die Entwicklung und Verbesserung einer Erfindung gefördert werden, also Kosten für die „Herstellung“ der Erfindung bis zu deren Produktionsreife.