§ 4 Abs 4 EStG, § 162 BAO - Bringt ein zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO aufgefordertes Unternehmen vor, dass „Vermittlungsprovisionen“ an eine zypriotische Gesellschaft in Wahrheit schmiergeldähnliche Zahlungen nach Russland für den Geschäftsabschluss mit einem russischen Staatsbetrieb dargestellt hätten, und nennt es den hinter der zypriotischen Gesellschaft stehenden russischen Konzern als tatsächlichen Empfänger der Provisionszahlungen, so hat die belangte Behörde zu diesem Sachvorbringen in Bezug auf den angesprochenen Zusammenhang der Offshore-Gesellschaft mit russischen Gesellschaften Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Andernfalls belastet sie ihren Betriebsausgaben aberkennenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.