§ 36 AngG, § 381 Z 2 EO - Hat ein Arbeitnehmer selbst gekündigt und beantragt der Arbeitgeber daraufhin zur Sicherung seiner Unterlassungsansprüche aus der vereinbarten Konkurrenzklausel eine einstweilige Verfügung, muss er eine konkrete drohende Gefährdung bescheinigen; die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis bei einem Konkurrenten des Arbeitgebers eingegangen ist, reicht für sich allein noch nicht für eine ausreichende Konkretisierung einer drohenden Gefährdung des Arbeitgebers aus.