§ 36 Abs 2 AngG - Für die Zulässigkeit von nach dem 16. 3. 2006 neu abgeschlossenen Konkurrenzklauseln ist es ua erforderlich, dass das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt einen bestimmten Grenzwert übersteigt. Zur Berechnung des dem Angestellten für den letzten Monat gebührenden Entgelts ist dabei der Durchschnitt des Entgelts der letzten 12 Monate (inkl anteiliger Sonderzahlungen) heranzuziehen.