Art 15 DBA-BRD - Wird ein Arbeitnehmer von seinem österreichischen Arbeitgeber zu einer Schwesterfirma nach Deutschland entsandt und hält er sich länger als 183 Kalendertage während des betreffenden Kalenderjahres in Deutschland auf, kommt grundsätzlich Deutschland das Besteuerungsrecht zu, allerdings nur für jene Bezugsteile, die auf eine physisch dort erbrachte Tätigkeit entfallen. Gehaltsbestandteile, die auf Homeoffice-Tage am österreichischen Familienwohnsitz entfallen, unterliegen daher dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Die Aufteilung der Bezugsteile zwischen Österreich und Deutschland hat dabei auf Basis der vereinbarten Arbeitstage zu erfolgen (und nicht auf Basis von Kalendertagen).