§ 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung - Als Schwerarbeit gelten gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung ua Tätigkeiten, die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nachtstunden (Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in einem Umfang von mindestens 6 Stunden und mindestens an 6 Tagen im Kalendermonat erbracht werden, sofern in diese Arbeitszeit nicht überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt. Wesentliches Wesensmerkmal ist der notwendige Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Eine bestimmte Tätigkeit bei der Nachtarbeit wird nicht vorausgesetzt, vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. Daher fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand (hier: Ausübung von Aufsichtsfunktionen über Mitarbeiter in einer Diskothek).