§ 27 Abs 1 Z 4 EStG - Wenn eine notleidende oder aus anderen Gründen risikobehaftete Forderung im Hinblick darauf billiger gekauft wird (unter dem Nominale), ist jeder Eingang auf diese Forderung nicht von der Einkommensteuer erfasst (keine Einkünfte aus Kapitalvermögen) und können daher auch allfällige Prozesskosten im Zusammenhang mit der (versuchten) Einbringlichmachung dieser Forderung nicht als Werbungskosten angesehen werden.